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   BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87   

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BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87 (https://dejure.org/1990,10587)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1990 - 7 C 60.87 (https://dejure.org/1990,10587)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1990 - 7 C 60.87 (https://dejure.org/1990,10587)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Zur Ermittlung und Festsetzung der Aufnahmekapazitäten der Hochschule bedarf es einer normativen Grundlage, die das anzuwendende Berechnungssystem, die maßgeblichen Eingabegrößen und Parameter und das einzuhaltende Verfahren angibt und in der die betroffenen Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und - in den medizinischen Studiengängen - der Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich gebracht sind (vgl. BVerfGE 33, 303 ; Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41 und 42.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil festgestellt hat (BVerfGE 33, 303 ), werden die Rechte der deutschen Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, daß eine bestimmte Quote aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird; diese Feststellung beruht auf der Erwägung, daß der internationale Austausch zu den herkömmlichen Aufgaben der Hochschulen gehört (vgl. § 2 Abs. 6 HRG).

  • VGH Hessen, 25.08.1987 - 6 TG 1888/87

    Zulassung zum Studium - türkischer Studienbewerber

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Es kann dahinstehen, ob die Länder durch die privilegierte Rechtsstellung der deutschen Studienbewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG gehindert sind, deren verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsansprüche auf ausländische Studienbewerber auszudehnen; das könnte deswegen bedenklich sein, weil im Falle knapper Studienplätze jeder Platz, der einem ausländischen Studienbewerber zugesprochen wird, einem deutschen Bewerber verlorengeht, so daß sich die Begünstigung der ausländischen Studienbewerber für die deutschen Bewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des Numerus clausus auswirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., KMK-HSchR 1980, 231 und 1986, 1225; Hess. VGH NVwZ 1988, 855 und 1989, 387).

    Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger - was zu seinen Gunsten unterstellt werden mag - aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 7 des EWG-Vertrags, Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, ABl. Nr. L 257 S. 2, i.V.m. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 i.d.F. des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972 S. 385 und 1973 S. 113, und Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei, abgedruckt in InfAuslR 1982, 33) über die ihm vom Oberverwaltungsgericht zugebilligte landesrechtliche Position hinaus seine Gleichstellung mit deutschen Studienbewerbern beanspruchen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719; BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - NJW 1987, 3093; Hess. VGH, NVwZ 1988, 855; VG Frankfurt, KMK-HSchR 1988, 42 und 497).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger - was zu seinen Gunsten unterstellt werden mag - aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 7 des EWG-Vertrags, Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, ABl. Nr. L 257 S. 2, i.V.m. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 i.d.F. des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972 S. 385 und 1973 S. 113, und Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei, abgedruckt in InfAuslR 1982, 33) über die ihm vom Oberverwaltungsgericht zugebilligte landesrechtliche Position hinaus seine Gleichstellung mit deutschen Studienbewerbern beanspruchen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719; BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - NJW 1987, 3093; Hess. VGH, NVwZ 1988, 855; VG Frankfurt, KMK-HSchR 1988, 42 und 497).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Daß für die Verteilung von gerichtlich festgestellter Restkapazität kein verfassungsrechtliches Gebot der Bundeseinheitlichkeit besteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 [BVerwG 08.02.1980 - 7 C 92/77] ) entschieden.
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 C 51.87 im einzelnen dargelegt hat, sind bei bundesrechtlich zutreffender Kapazitätsermittlung, die den Einwänden der Beklagten und der Beigeladenen insgesamt Rechnung trägt, im Bewerbungssemester statt der vom Oberverwaltungsgericht errechneten 41 freien Studienplätze nur zehn, allenfalls elf Plätze unbesetzt geblieben, von denen nach der bundesrechtlich unangreifbaren Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts 6 v.H., mithin ein Studienplatz auf die Gruppe der ausländischen Studienbewerber entfällt.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Denn das Hochschulrahmengesetz geht wie schon der Länderstaatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen aus dem Jahre 1972 (vgl. dazu BVerfGE 39, 276 ) von dem Normalfall aus, daß sämtliche Studienplätze pflichtgemäß erfaßt und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden; es trifft keine Vorsorge für den Fall, daß erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten ermittelt werden (vgl. Bay. VGH, KMK-HSchR 1988, 79 ; Schulz, Die Teilhabe von Ausländern an der Hochschulausbildung, ZAR 1987, 72 ).
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 59.87

    Hochschulzulassung für ausländische Studenten

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Parallelsache zu: BVerwG - AZ: 7 C 59.87.
  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 C 64.84

    Universitätsrecht - Studienplan - Curricularnnormwert

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Das Oberverwaltungsgericht hat es daher trotz der Ungültigkeit der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl zu Recht bei der Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts belassen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 28 S. 144).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 1 A 94.86

    Anspruch auf Freizügigkeit eines türkischen Arbeitnehmers auf Grund des

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 60.87
    Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger - was zu seinen Gunsten unterstellt werden mag - aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 7 des EWG-Vertrags, Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, ABl. Nr. L 257 S. 2, i.V.m. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 i.d.F. des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972 S. 385 und 1973 S. 113, und Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei, abgedruckt in InfAuslR 1982, 33) über die ihm vom Oberverwaltungsgericht zugebilligte landesrechtliche Position hinaus seine Gleichstellung mit deutschen Studienbewerbern beanspruchen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719; BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - NJW 1987, 3093; Hess. VGH, NVwZ 1988, 855; VG Frankfurt, KMK-HSchR 1988, 42 und 497).
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